— 468 —
Artikel 314.
Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht
unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen
Forderungen:
1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden
ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat;
2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos voll-
streckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbind-
lichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes erwirkt worden ist.
In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die
Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenstän-
den zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorste-
hend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände
oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt
geworden sind.
Artikel 315.
Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313.
oder 314. zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner
ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig
in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen
Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er
kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befrie-
digen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des
Schuldners.
Artikel 316.
Die in den Artikeln 313. bis 315. dem Gläubiger gegebenen Rechte
treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Artikel 317.
Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche
Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem
Gesetzbuche enthalten sind.
Artikel 318.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handels-
geschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der An-
tragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Artikel 319.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis
zu