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zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger
Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Be-
rechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen,
daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein,
so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne
Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht ge-
geben hat.
Artikel 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der
Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht ge-
schehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Wider-
ruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben
bei dem Antragsteller eingegangen ist.
Artikel 321.
Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so
gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme Behufs der Absendung
abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.
Artikel 322.
Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ableh-
nung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage.
Artikel 323.
Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und
dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen
letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort
ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auf-
trages gilt.
Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auf-
trage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auf-
traggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nach-
theil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in
einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird,
bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft.
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte.
Artikel 324.
Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher
im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der
Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.
71* Fehlt