Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 470 — 
         Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem 
Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handels- 
niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch 
eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertrags- 
abschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so ge- 
schieht die Uebergabe an diesem Orte. 
                                                             Artikel 325. 
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen 
oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht 
ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der 
Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung 
dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der 
Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermange- 
lung seinen Wohnort hatte. 
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des 
Schuldners (Artikel 324.) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Be- 
ziehung nicht geändert. 
                                                            Artikel 326. 
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht 
bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, 
sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas An- 
deres anzunehmen ist. 
                                                              Artikel 327. 
Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf 
ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Ortes der 
Erfüllung. 
            Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt 
der funfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. 
                                                               Artikel 328. 
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimm- 
ten Frist. nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der 
Erfüllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; 
     bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag ge- 
     schlossen ist, nicht mitgerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage 
     bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 
2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate um- 
       fassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf 
      denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher 
      durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses ent- 
      spricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung 
auf den letzten Tag dieses Monats. 
                                                                                                                                                Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.