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welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zwei-
fel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im
Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem
Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch
den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung
in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist.
Zweiter Titel.
Vom Kauf.
Artikel 337.
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen,
insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder
Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge
nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
Artikel 338.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu
beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer
Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht.
Artikel 339.
Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen
des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare be-
sehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel
eine aufschiebende.
Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden.
Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf
der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt.
In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann
der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer
zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käu-
fer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt.
Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Be-
sichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käu-
fers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung.
Artikel 340.
Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Ver-
pflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem
Muster gemäß sei.
Artikel 341.
Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Be-
weggrundes.
Art.