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Artikel 342.
Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäu-
fers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324. Absatz 1.
zur Anwendung.
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich
nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen
Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich
zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen
Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte.
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein An-
deres durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Han-
delsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Artikels 325.
auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung.
Artikel 343.
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der
Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäftsmannes aufzubewahren.
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so
kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt,
nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf,
wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger
Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder
in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beam-
ten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt
und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht.
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, so-
weit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Scha-
densersatze verpflichtet.
Artikel 344.
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden,
und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der
Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die
Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu
bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt
werden soll.
Artikel 345.
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die
sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr,
von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere
Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne
dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstan-
denen Schaden verantwortlich.
Der