Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                         — 473 — 
                                                       Artikel 342. 
Hinsichtlich des Ortes der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäu- 
fers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324. Absatz 1. 
zur Anwendung. 
Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich 
nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen 
Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich 
zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen 
Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. 
Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein An- 
deres durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Han- 
delsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Artikels 325. 
auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. 
                                                            Artikel 343. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der 
Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmannes aufzubewahren. 
Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so 
kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem 
öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, 
nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, 
wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger 
Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder 
in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beam- 
ten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt 
und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. 
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, so- 
weit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Scha- 
densersatze verpflichtet. 
                                                           Artikel 344. 
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, 
und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der 
Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die 
Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu 
bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt 
werden soll. 
                                                                 Artikel 345. 
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die 
sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, 
von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere 
Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt, und ist der Verkäufer ohne 
dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstan- 
denen Schaden verantwortlich. 
                                                                                                                                          Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.