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Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans-
port betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die
Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß
dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer
die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt
für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den
Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.
Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die
Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, so-
fern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde.
Artikel 346.
Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertrags-
mäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen
Erfordernissen entspricht (Art. 335.).
Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes be-
dungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist.
Artikel 347.
Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer
ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Ge-
schäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht
als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Artikel 335.) ergiebt, dem Verkäufer sofort
davon Anzeige zu machen.
Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht
um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßi-
gem Geschäftsgange nicht erkennbar waren.
Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach
der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser
Mängel als genehmigt gilt.
Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder
Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten
Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prü-
fung nicht erkennbar waren.
Artikel 348.
Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare be-
anstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben
zu sorgen.
Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben,
den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Ver-
käufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm
der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel be-
anstande.
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handels-
gericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die