Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                              — 476 — 
dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maaßgebenden Handelsplatze 
nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung 
einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere 
Preis zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte 
der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. 
                                                               Artikel 354. 
     Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge und die 
Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Er- 
füllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, 
oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen 
des Artikels 343. für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz for- 
dern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht 
geschlossen wäre. 
                                                              Artikel 355. 
    Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzuge ist, so hat 
der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter 
Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe 
nicht geschlossen wäre. 
                                                          Artikel 356. 
    Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel 
statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem 
Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm 
dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen 
angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. 
                                                              Artikel 357. 
    Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder 
binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356. 
nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, 
welche ihm gemäß Artikel 354. oder 355. zustehen, nach seiner Wahl ausüben. 
Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unver- 
züglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; 
unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. 
     Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen 
Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen- 
preis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vor- 
nehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers ge- 
schehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der 
Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt 
anzuzeigen. 
Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, der 
Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz 
                                                                                                                                                  zwi-
	        
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