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zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am
Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweis-
lich höheren Schaden geltend zu machen.
Artikel 358.
In den Fällen des Artikels 357. ist jeder Kontrahent berechtigt, den Ver-
zug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde
(Protest) feststellen zu lassen.
Artikel 359.
Wenn in den Fällen der Artikel 354. 355. und 357. sich aus den Um-
ständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kon-
trahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß
die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Ab-
gehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem
anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen.
Dritter Titel.
Von dem Kommissionsgeschäft.
Artikel 360.
Kommissionair ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für
Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt.
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionair mit Dritten schließt, wird
er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten
entstehen daraus keine Rechte und Pflichten.
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf
seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kom-
mission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft.
Artikel 361.
Der Kommissionair hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns im Interesse des Kommittenten gemäß dem Auftrage auszuführen;
er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere
sofort nach der Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist
verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und
ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat.
. Artikel 362.
Handelt der Kommissionair nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so
ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent
ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen.
Artikel 363.
Hat der Kommissionair unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß
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