Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 479 — 
hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung 
geltend machen. 
   Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im 
Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionair oder dessen 
Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. 
                                                                 Artikel 369. 
     Der Kommissionair, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem 
Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. 
   Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren 
des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung 
des Kommittenten auch der Kommissionair dazu berechtigt. 
    Hat der Kommissionair unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem 
Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises 
die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionair, daß beim Verkauf gegen 
baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis 
und, wenn derselbe geringer ist, als der auftraggemäße Preis, auch den Unter- 
schied gemäß Artikel 363. zu vergüten. 
                                                                 Artikel 370. 
     Der Kommissionair steht für die Zahlung oder für die anderweitige Er- 
füllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm über- 
nommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 
     Der Kommissionair, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem 
Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar 
und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse über- 
haupt rechtlich gefordert werden kann. 
Der Kommissionair, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür 
zu einer Vergütung (del credere- Provision) berechtigt. 
                                                                          Artikel 371. 
   Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionair zu ersetzen, was dieser 
an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäfts nothwendig. 
oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Be- 
nutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionairs und der 
Arbeit seiner Leute. 
    Der Kommissionair hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur 
Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen 
sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionair 
das Recht auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. 
                                                                    Artikel 372. 
         Wenn der Kommissionair zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als 
sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren 
allein zu Statten. 
Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionair 
                                                                                                                                              ver-
	        
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