— 480 —
verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder
wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten
höchsten Preis nicht erreicht.
Artikel 373.
Ein Kommissionair, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat,
ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne
Vorbehalt zu indossiren.
Artikel 374.
Der Kommissionair hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch
in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente,
Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein
Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision,
wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen
der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen
Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in
Kommissionsgeschäften.
Der Kommissionair kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus
den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen
vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
Artikel 375.
Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten
Verpflichtungen gegen den Kommissionair im Verzuge, so ist der letztere berech-
tigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Artikels 310. aus dem Kom-
missionsgute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen
Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten.
Artikel 376.
Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren,) Wech-
seln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist
der Kommissionair, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt,
das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das
Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.
In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionairs, Rechenschaft über die
Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränkt,
daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der
Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Pro-
vision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vor-
kommenden Unkosten berechnen.
Macht der Kommissionair nicht zugleich mit der Anzeige über die Aus-
führung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft,
so ist der Kommittent befugt, den Kommissionair selbst als Käufer oder Verkäufer
in Anspruch zu nehmen. ·
Art.