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Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den
Artikeln 365. bis 367. für den Kommissionair gegeben sind, auch für den
Spediteur zur Anwendung.
Artikel 388.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Spe-
ditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer
für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in
Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels.
Artikel 389.
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen,
welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und
dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachmäkler ) Güterbestätter, Schiffs-
prokureure).
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft.
Erster Abschnitt.
Vom Frachtgeschäft überhaupt.
Artikel 390.
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von
Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt.
Artikel 391.
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht-
führer zund dem Absender.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen.
Artikel 392.
Der Frachtbrief enthält:
1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
2) den Namen und Wohnort des Frachtführers;
3) den Namen des Absenders;
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll;
5) den Ort der Ablieferung;
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht;
7) den Ort und Tag der Ausstellung;
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über
andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Trans-
port bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter
Ablieferung, getroffen haben.
Bundes. Gesetbl. 1869. 73 Art.