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letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief über-
geben hat.
Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeich-
neten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut ver-
haftet ist.
Artikel 403.
Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieferung dem durch den
Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen.
Artikel 404.
Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am
Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung
des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu
diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des
Guts kann er vor dessen Ankunft am Ort der Ablieferung nur dann fordern,
wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat.
Artikel 405.
Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im
Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag be-
gründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief
ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es,
daß er hierbei in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere
berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des
Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage
eine nach Maaßgabe des Artikels 402. noch zulässige entgegenstehende Anweisung
gegeben hat.
Artikel 406.
Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der Empfänger
verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu
leisten.
Artikel 407.
Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder
die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand
des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige
feststellen lassen.
Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das
Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.
Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu
erstatten.
Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das
Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und
daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile Behufs Bezahlung der Fracht
und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird.
Ueber