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2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter
und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen
sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unter-
wirft;
3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Trans-
ports genügen.
Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher
anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann.
In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem
Anderen ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhält-
nissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen
den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Artikel 423.
Die im Artikel 422. bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die An-
wendung der in den Artikeln 395. 396. 397. 400. 401. 408. enthaltenen Be-
stimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatze, sei
es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung
oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst
Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder
zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zuge-
lassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
Artikel 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender
in unbedeckten Wagen transportirt werden:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist;
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung
zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfor-
dert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder
mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffen-
heit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden istz
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung
mit dem Absender von diesem besorgt wird:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit dem
Auf= und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen
Gefahr entstanden ist;
4) in