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wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht
in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der
bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des
Falles nicht entspricht.
Artikel 427.
Es kann bedungen werden
1) daß der nach Artikel 396. der Schadensberechnung zu Grunde zu legende
Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als
Werth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen
Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll;
2) daß die Höhe des nach Artikel 397. wegen verspäteter Lieferung zu
leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im
Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung
angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen
im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verluste der
Fracht oder eines Theiles derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll.
Im Falle einer böslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder
ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den
angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden.
Artikel 428.
Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts
und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder
wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung
nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Artikel 408. Abs. 2.),
erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablie-
ferung bei der Eisenbahnverwaltung angemeldet worden ist.
Die Frist darf nicht kürzer als vier Wochen sein.
Artikel 429.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach
welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbah-
nen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisen-
bahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maaß-
gabe des Artikels 40 1. als Frachtführer für den ganzen Transport haften, son-
dern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem
Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Trans-
port unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander, daß
dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als
Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird,
daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat.
Artikel 430.
Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Transport
übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn,
noch