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noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist,
so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisen-
bahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ab-
lieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der
Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezug
auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein.
Artikel 431.
Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß das Gut an
einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll,
so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben
ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernom-
men, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich.
Fünftes Buch.
Vom Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 432.
Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das
Recht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen.
Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der
gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
Artikel 433.
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das
Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist.
Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landes-
flagge zu führen, nicht ausgeübt werden.
Artikel 434.
Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht
eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist.
Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.
Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung
in das Schiffsregister für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vor-
läufig durch eine Konsulatsurkunde ersetzt werden kann.
74. Art.