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Artikel 435.
Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten:
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu füh-
ren, begründen;
2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und
seiner Eigenthumsverhältnisse erforderlich sind;
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben
werden soll (Heimathshafen, Registerhafen).
Ueber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalte derselben übereinstim-
mende Urkunde (Zertifikat) ausgefertigt.
Artikel 436.
Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeich-
net sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das
Schiffsregister bingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht, oder das Recht, die Landesflagge zu
führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das er-
theilte Zertifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es
nicht zurückgeliefert werden könne.
Artikel 437.
Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen
anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung er-
forderlich machen, sowie die Strafen , welche für den Fall der Versäumung
dieser Fristen oder der Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften ver-
wirkt find.
Artikel 438.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Artikel 432.
bis 437. auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden.
Artikel 439.
Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff
(Schiffspart) kann zum Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürger-
lichen Rechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten ge-
troffene Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Er-
werber übergehen soll.
Artikel 440.
In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart
kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde
über die Veräußerung ertheilt werde.
Artikel 441.
Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff
auf