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barung nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel
zur Anwendung.
Artikel 458.
Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder
maaßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stim-
menmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Per-
sonen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte
des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen,
welche eine Abänderung des Rhedereivertrages bezwecken oder welche den Be-
stimmungen des Rhedereivertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei
fremd sind.
Artikel 459.
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Kor-
respondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Be-
stellung eines Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört,
ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stim-
menmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus
bestehenden Verträgen.
Artikel 460.
Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Be-
stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der
Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung,
und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Aus-
rüstungskosten und der Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Ge-
schäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geldern.
Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befugt, die Rhederei
vor Gericht zu vertreten.
Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat
sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen
der einzelnen Mitrheder zu halten.
Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlich-
keiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten
zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen,
ist der Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht
hierzu besonders ertheilt ist.
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche
er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa
vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel 461.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher
in-