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Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forde-
rung aus einem Kreditgeschäft (Artikel 497.) entstanden ist, insbesondere dem
Bodmereigläubiger.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehan-
den hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht
befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet,
wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war.
Artikel 480.
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff
in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und
verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung
erforderlichen Papiere an Bord sind.
Artikel 481.
Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum
Laden und Löschen, sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch
wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird.
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen, und daß es mit
dem nöthigen Ballaste und der erforderlichen Garnirung versehen wird.
Artikel 482.
Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschrif-
ten, insbesondere die Polizei=, Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß
er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontre-
bande seien.
Artikel 483.
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei
der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das
Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht unge-
bührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die
Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzei-
gen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegen-
gesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er
nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur
Last fällt.
Artikel 484.
Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der
Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen
verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen
Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Das
Das-