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Artikel 488.
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form un-
verdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine
Verklarung erforderlich (Artikel 490.), noch die Beibringung anderer Beläge ge-
bräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid
oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach
seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden,
ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweis-
kraft beizulegen sei.
Artikel 489.
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Kü-
stenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei.
Artikel 490.
Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise er-
eignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der La-
dung, das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur
Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer ge-
nügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen.
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar:
im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjeni-
gen, welchen das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht;
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird;
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestim-
mungshafen erreicht wird.
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Ver-
klarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berech-
tigt und verpflichtet.
Artikel 491.
Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten
der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen
Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile
angewendeten Mittel enthalten.
Artikel 492.
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung
des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei
dem zuständigen Gericht angemeldet werden.
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die
Verklarung aufzunehmen.
Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt
gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
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