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derlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es
zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit, als es zur Befriedi-
gung des Bedürfnisses erforderlich ist.
Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung,
noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kreditgeschäften getroffenen
Wahl, noch von dem Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche
Geld zur Verfügung gestanden habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse
Glaube bewiesen würde.
Artikel 498.
Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbe-
sondere Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur
auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Artikel 452. iffer 1.) be-
fugt. Verhaltungsmaaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer
vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem
Dritten gegenüber zu begründen.
Artikel 499.
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle
dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach
Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landeskonsuls, wo ein
solcher vorhanden, festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die
Untersuchung übernimmt, am Ort vorhanden, so hat der Schiffer zur Recht-
fertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen
und, wenn dies nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen.
Der Verkauf muß öffentlich geschehen.
Artikel 500.
Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt
hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann ent-
gegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren.
Artikel 501.
Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders
aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen
ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu.
Artikel 502.
Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft
als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, in-
nerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten
gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht
egründet.
Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht
verpflichtet, es sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung über-
Bundes. Gesetzbl. 1869. 76 nom-