Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 508 — 
nommen oder seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schif- 
fers nach Maaßgabe der Artikel 478. und 479. wird hierdurch nicht ausge- 
schlossen. 
                                                          Artikel 503. 
     Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des 
Schiffers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder diese Befug- 
nisse nicht beschränkt hat. 
      Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, 
den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den an- 
hängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhal- 
ten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Artikel 497. 
und 499., oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt 
findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Er- 
theilung von Verhaltungsmaaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es ge- 
statten. 
    Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie 
mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Rheders bestreiten kann, 
darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. 
      Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht 
anders sich verschaffen kann, als entweder durch Bodmerei, oder durch den Ver- 
kauf von entbehrlichem Schiffszubehör, oder durch den Verkauf von entbehrli- 
chen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maaßregel zu ergreifen, welche für 
den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. 
         Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außer- 
dem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
                                                    Artikel 504. 
          Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise 
zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. 
         Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere 
Maaßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten 
als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen ein- 
zuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber 
nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, 
daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaß- 
ten Maaßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. 
          Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder 
zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen dro- 
henden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu 
verkaufen oder Behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Wei- 
terbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung 
zu reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, 
ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. 
                                                                                                                                             Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.