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507. bis 509. von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die
Vorschriften des Artikels 497. zur Anwendung.
Artikel 512.
Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den
Artikeln 495. 496. 497. 499. 504. 507. bis 509. vorzunehmen befugt ist, be-
darf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.
Artikel 513.
Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger
außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Ent-
schädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, muß er dem Rheder als
Einnahme in Rechnung bringen.
Artikel 514.
Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung,
keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem
Rheder die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und
Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen
erweislich höheren Schaden geltend zu machen.
Artikel 515.
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit
von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungs-
ansprüche.
Artikel 516.
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder
weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der
Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
Artikel 517.
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, ent-
lassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade, oder wegen
eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots, oder wegen eines anderen Schiff oder
Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält
er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst be-
dungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbe-
stimmte Zeit angestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung
einer bestimmten Reise übernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der
Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbeförderung nach
dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung
Anspruch.
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs ein Anspruch auf freie
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise.
Art.