— 517 —
nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf
eine entsprechende Vergütung.
Artikel 546.
Ist die Heuer in Bausch und Bogen bedungen, so wird die verdiente Heuer
(Artikel 537. 539. 542. 544. 545.) und die ein-, zwei- oder viermonatliche Heuer
(Artikel 545.) nach Anleitung des Artikels 519. berechnet.
Artikel 547.
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern, wenn sich der Schiffer
einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, ins-
besondere durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von
Speise und Trank schuldig macht.
Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung
nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Artikels 545.
bestimmt sind.
Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Grün-
den dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch
zustehe.
In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung
fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Artikel 537.) den
Dienst verlassen.
Artikel 548.
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet
wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise
nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung
oder Verwundung
2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen
oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablauf
von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs
3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise
des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum
Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs;
4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis
zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs.
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurück-
beförderung (Artikel 517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder
nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung.
Artikel 549.
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann:
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
77* wenn