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frachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung
bewirken.
Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die
Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die
Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von
der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Ver-
frachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat.
Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen
Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies
dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die
Vorschriften des Artikels 572. Anwendung.
Artikel 590.
Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der
vollen Fracht, sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Artikel 615.)
und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 616. bezeichneten
Forderungen nur nach Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter
Ziffer 2. des Artikels 588. von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederaus-
ladung der Güter fordern.
Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des
Artikels 583. Anwendung.
Artikel 591.
Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht fest-
gesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des
Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise
nicht verschoben werden kann.
Artikel 592.
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit,
binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Ver-
schiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen.
Artikel 593.
Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hin-
zulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfän-
ger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmt-
lichen Empfängern angewiesen wird.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen
Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe,
die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen
die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem orts-
üblichen Löschungsplatz anlegen.
Artikel 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Orts-
ge-