Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 528 — 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und 
Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 
 1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art 
        von Ladung von dem Schiff an das Land, 
oder 
   2) die Ausladung aus dem Schiffe 
verhindert ist. 
                                                           Artikel 599. 
Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung 
des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger 
warten müssen) gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während 
der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er 
wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, 
Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueber- 
liegezeit eingetreten ist. 
                                                           Artikel 600. 
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Artikel 596. die örtlichen Verord- 
nungen oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der 
Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die 
örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
                                                          Artikel 601. 
Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem 
bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des 
Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Artikel 598. 
Ziff. 1.) zum längeren Warten nicht verpflichtet. 
                                                           Artikel 602. 
Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe 
aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer be- 
fugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in 
anderer sicherer Weise niederzulegen. 
Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich 
den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme 
der Güter verweigert oder über dieselbe aus die im Artikel 595. vorgeschriebene 
Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. 
                                                           Artikel 603. 
Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Nieder- 
legungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, 
hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Artikel 595.), unbeschadet des Rechts, 
für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich 
höheren Schaden geltend zu machen.  
                                                                                                                                            Art.
	        
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