Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 531 — 
geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsver- 
minderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt 
durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Ver- 
kaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im 
Artikel 612. bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie 
in Folge der Beschädigung erspart sind. 
                                                       Artikel 615. 
Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maaß- 
gabe des Frachtvertrages oder des Konnossements, auf deren Grund die Em- 
pfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige 
Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten 
und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen 
Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. 
                                                       Artikel 616. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als 
bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und 
Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die 
vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für 
die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung 
zu sorgen. 
                                                          Artikel 617. 
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder 
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, 
während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können die- 
selben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Artikel 615.) 
an Zahlungsstatt überlassen werden. 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, 
oder durch die Klausel: „frei von Leckage“) wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. 
Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers 
gelangt sind. 
Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen, und sind nur einige Be- 
hältnisse ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben für 
einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Ver- 
frachters an Zahlungsstatt überlassen werden. 
                                                       Artikel 618. 
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist 
keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht 
das Gegentheil bedungen ist. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff 
im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des 
Bundes-Gesetzb. 1869.                                                79                                              Schiffs
	        
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