Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                 — 533 — 
  Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen 
die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise 
erfolgt. 
 Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
   Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unter- 
brochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch 
unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 639. und 640. 
                                                             Artikel 624. 
      Der Verfrachter hat wegen der im Artikel 615. erwähnten Forderungen 
ein Pfandrecht an den Gütern. 
   Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt 
sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig 
Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt 
jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahr- 
sam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. 
                                                               Artikel 625. 
    Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser 
die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder 
bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder An- 
stalt deponirt ist. 
     Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der depo- 
nirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
                                                             Artikel 626. 
    So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf 
dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden 
Theil Behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. 
        Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläu- 
bigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. 
Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über 
das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. 
                                                             Artikel 627. 
       Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen 
den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Artikel 615.) an dem Befrachter 
sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Ver- 
frachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. 
                                                             Artikel 628. 
  Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten 
Absatz des Artikels 626. bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch 
den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann 
er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem 
zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht be- 
friedigt ist. 
                                                                                        79-                                                     Art.
	        
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