Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 537 — 
                                                    Artikel 637. 
            Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor An— 
tritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem 
Zwischen- oder Nothhafen in Folge eines der im Artikel 631. erwähnten Er— 
eignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die 
Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung 
nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der 
Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufent- 
halts werden alle in dem zweiten Absatz des Artikels 708. Ziffer 4. aufgeführten 
Kosten gezählt, diejenigen des Ein= und Auslaufens jedoch nur dann, wenn 
wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. 
                                                        Artikel 638. 
         Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall 
betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Artikeln 630. 
und 631. den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt 
haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen 
andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Ver- 
frachters nicht erschwert wird (Artikel 563.), oder von dem Vertrage unter der 
Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen 
Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Artikel 581. und 582.). Bei 
Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende 
Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der 
beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer 
Güter wählt, dieselben binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen 
Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, insoweit durch sie die Wartezeit über- 
schritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für 
den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. 
Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von 
hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem 
Schiffe herauszunehmen verbunden. 
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für 
den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, 
wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen 
zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die 
Reise fortgesetzt hat. 
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Artikel 618. und 619. 
nicht berührt. 
                                                       Artikel 639. 
Abgesehen von den Fällen der Artikel 631. bis 638. hat ein Aufenthalt, 
welchen die Reise por oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder 
andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, 
es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrages durch einen solchen Aufent- 
halt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch 
                                                                                                                                         einen
	        
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