— 540 —
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfän-
gers lauten.
Artikel 647.
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimirten Inhaber
auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern.
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die
Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das
Konnossement, wenn es an Order lautet, durch Indossament übertragen ist.
Artikel 648.
Melden sich mehrere legitimirte Konnossementsinhaber, so ist der Schiffer
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer
anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich
gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benach-
richtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen
und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht
sich an die Güter zu halten (Artikel 626.).
Artikel 649.
Die Uebergabe des an Order lautenden Konnossements an denjenigen,
welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter
wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter ab-
hängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter.
Artikel 650.
Sind mehrere Exemplare eines an Order lautenden Konnossements aus-
gestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehen-
den Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements
zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines
anderen Exemplars in Gemäßheit des Artikels 647. die Auslieferung der Güter
von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem
Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist.
Artikel 651.
Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren
sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf
Grund der Konnossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte
kollidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann,
welcher mehrere Konnossementsegemplare an verschiedene Personen übertragen
hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur
Empfangnahme der Güter legitimirt wurde.
Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplare wird die Zeit
der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt.
Art.