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Artikel 662.
Die Bestimmungen des Artikels 661. kommen auch dann zur Anwendung,
wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines
Zufalls nach den Artikeln 630. bis 643. aufgelöst wird.
Artikel 663.
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm ge-
schlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vor-
schriften der Artikel 478. 479. und 502. sein Bewenden.
Artikel 664.
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfracht-
vertrages, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers
gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter
und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der
Rheder mit Schiff und Fracht (Artikel 452.).
Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von
dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren
Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die
auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird
durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Artikel 665.
Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht
befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten.
Artikel 666.
Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anwei-
sungen des Schiffers zu befolgen.
Artikel 667.
Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht
rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der
Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten.
Artikel 668.
Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem
Ueberfahrtsvertrage erklärt, oder stirbt, oder durch Krankheit oder einen anderen
in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist
nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. .
Wenn