Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                — 544 — 
         Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der 
erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
                                                  Artikel 669.  
          Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das 
Schiff verloren geht (Artikel 630. Ziff. 1.). 
                                                           Artikel 670. 
         Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein 
Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet wer- 
den kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die 
Reise durch eine das Schiff betreffende Versügung von hoher Hand aufgehal- 
ten wird. 
       Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in 
einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff haupt- 
sächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung un- 
terbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden 
können. 
                                                            Artikel 671. 
       In allen Fällen, in welchen zufolge der Artikel 669. und 670. der Ueber- 
fahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen ver- 
pflichtet. 
           Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der 
Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise 
zu zahlen. - 
     Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrages sind die Vorschriften des 
Artikels 633. maaßgebend. 
                                                           Artikel 672. 
         Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Rei. 
sende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld 
zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum 
Wiederantritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch 
die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden 
Pflichten weiter zu erfüllen. 
          Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen 
gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen 
Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich 
der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Ge- 
währung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter 
Anspruch. 
                                                        Artikel 673. 
Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisende nach dem 
Ueberfahrtsvertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein 
Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung 
zu zahlen. 
                                                                                                                                         Art.
	        
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