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Artikel 674.
Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der
Artikel 562. 594. 618. Anwendung.
Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten über-
nommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die
Vorschriften der Artikel 607. 608. 609. 610. 611.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden
außerdem die Artikel 564. 565. 566. und 620. Anwendung.
Artikel 675.
Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Rei-
senden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten
oder deponirt sind.
Artikel 676.
Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an
Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Um-
ständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen.
Artikel 677.
Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrach-
tet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte
Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß
zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels,
soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt.
Artikel 678.
Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so
sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrts-
gelder zu verstehen.
Artikel 679.
Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch
insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vor-
schriften dieses Titels nicht berührt.
Siebenter Titel.
Von der Bodmerei.
Artikel 680.
Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsgeschäft, welches
von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Be-
fugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff,
Fracht