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Fracht und Ladung, oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der
Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die
verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte
sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen
ist (Bodmereireise).
Artikel 681.
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen
werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum
Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Artikel 497. 507.
509. und 511.;
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum
Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe
der Artikel 504. 511. und 634.
In dem Falle der Ziffer 2. kann der Schiffer die Ladung allein ver-
bodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht
allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht ver-
bodmen.
In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die
Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung ver-
bodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr
noch nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten
ist, kann verbodmet werden. «
Artikel 682.
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen
der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung
auch die Zinsen.
Artikel 683.
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief aus-
gestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte,
welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürf-
nisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
Artikel 684.
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte:
1) den Namen des Bodmereigläubigers;
2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld;
3) den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläu-
biger zu zahlenden Summe,
4) die