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4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände;
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers;
6) die Bodmereireise ;
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll;
8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll;
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder die
Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine
andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung;
10) de, Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht
haben;
11) den Tag und den Ort der Ausstellung;
12) die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter
Form ertheilt werden.
Artikel 685.
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das
Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order
zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers
zu verstehen.
Artikel 686.
Ist vor Ausstellung des Bodmeierbriefs die Nothwendigkeit der Eingehung
des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen
Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gerichte
oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber
auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, so wird
angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden
Umfange befugt gewesen sei.
Es findet jedoch der Gegenbeweis statt.
Artikel 687.
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren
Exemplaren verlangen.
Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzu-
geben, wie viele ertheilt sind.
Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er
an Order lautet.
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt
oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den
Indossatar zulässig.
Artikel 688.
Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine
andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmereireise
und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen.
Bundes- Gesetzbl. 1869. 81 von