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Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen
Bodmereischuld einschließlich der Prämie.
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die
Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des
Bodmereikapitals.
Artikel 689.
Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten
Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden.
Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden,
auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist.
Artikel 690.
Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefs-Inhaber, so sind
sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit
werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die
Bodmereibriefs-Inhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe
des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent
befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errich-
ten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld ab-
zuziehen.
Artikel 691.
Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei
zur Last.
Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere
Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat der-
selbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen.
Artikel 692.
Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger
solidarisch.
Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft
des Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der
sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen.
Artikel 693.
Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten
Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vorneh-
men, wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere
wird, als derselbe bei dem Abschlusse des Vertrages voraussetzen mußte.
Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Artikel 479.).
Artikel 694.
Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert, oder ist er von
dem