Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                 — 553 — 
 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. 
                Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten 
Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person 
der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet 
worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden 
Belohnungen (Artikel 523. 524. 549. 551.) bilden die große Haverei. 
6) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber 
Schiff und Ladung losgekauft worden sind. 
       Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unter- 
halt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große 
Haverei. 
7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während 
der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder 
wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten ent- 
standen sind. 
      Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. 
       Dabin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während 
der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen 
Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht 
der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die 
Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der 
Rechnung über die große Haverei (Dispache). 
                                                    Artikel 709. 
     Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden an- 
gesehen: 
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der 
in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von 
Geldern entstehen; 
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide 
mit Erfolg reklamirt werden; 
3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zube- 
hörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung 
zu entgehen, geprangt worden ist. 
                                                  Artikel 710. 
      In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung 
die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegen- 
stände betreffen: 
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift. findet jedoch bei 
der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung der- 
fäen Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Ar- 
tikel 567.); 
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch 
das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;  
                                                                                             3.)                                              die
	        
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