— 553 —
5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist.
Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten
Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Person
der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet
worden ist, die Heilungs- und Begräbnißkosten, sowie die zu zahlenden
Belohnungen (Artikel 523. 524. 549. 551.) bilden die große Haverei.
6) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber
Schiff und Ladung losgekauft worden sind.
Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unter-
halt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große
Haverei.
7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während
der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder
wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten ent-
standen sind.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dabin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während
der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen
Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht
der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die
Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der
Rechnung über die große Haverei (Dispache).
Artikel 709.
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden an-
gesehen:
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der
in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von
Geldern entstehen;
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide
mit Erfolg reklamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zube-
hörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung
zu entgehen, geprangt worden ist.
Artikel 710.
In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung
die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegen-
stände betreffen:
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift. findet jedoch bei
der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung der-
fäen Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Ar-
tikel 567.);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch
das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
3.) die