Artikel 721.
Bei Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz:
1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch
Sachverständige zu ermittelnde Preis (Artikel 713.), welchen dieselben
am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs,
oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Artikel 716.), zur
Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle
und sonstigen Unkosten;
2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur
großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch
Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Artikel 714.), welchen
die Güter im beschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1. erwähnten
Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug der Fracht,
Zölle und sonstigen Unkosten;
3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach
Artikel 713. für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt;
4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung
erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2. zu ermittelnde
Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der
Werthsunterschied, welcher nach Artikel 714. für die Beschädigung als
große Haverei in Rechnung kommt.
Artikel 722.
Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer
späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn
der Eigenthümer eine Vergütung verlangt.
Artikel 723.
Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel:
1) des Bruttobetrages, welcher verdient ist;
2) des Betrages, welcher nach Artikel 717. als große Haverei in Rechnung
kommt.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte
Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen.
Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des
Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Artikel 671.) nach Abzug der Unkosten,
welche alsdann erspart sein würden.
Artikel 724.
Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren
Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem
Werthe nach Abzug dieser Forderung bei.
Art.