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Artikel 729.
Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestim-
mungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise
endet.
Artikel 730.
Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug,
zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem
Betheiligten verantwortlich.
Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann
jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben.
Artikel 731.
Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die -ein für alle-
mal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten
Personen (Dispacheure) aufgemacht.
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache er-
forderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Charte-
partieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Auf-
machung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu
erlassen.
Artikel 732.
Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheilig-
ten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in
welchem nach Artikel 729. die Feststellung und Vertheilung der Schäden er-
folgen muß.
Artikel 733.
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Be-
richtigung oder Sicherstellung der letzteren (Artikel 616.) nicht ausliefern, widri-
genfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich
verantwortlich wird.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen
die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 479. zur An-
wendung.
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zu-
stehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt.
Artikel 734.
Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht
zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über
einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der
Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner
Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt
werden kann (Artikel 509. 510. 613.), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach
den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen.
Bei