— 559 —
Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den La-
dungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes
des Artikels 613., die im Artikel 713. bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit
dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften
Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Artikel 720.).
Artikel 735.
Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu verthei-
lenden Schäden und Kosten bestimmt der Artikel 637.
Die in den Fällen des Artikels 637. und des Artikels 734. zu entrichten-
den Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen
den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich.
Zweiter Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.
Artikel 736.
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf bei-
den Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung
beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung
des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der
Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Artikel 451. und 452. verpflichtet,
den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff und dessen Ladung zugefügten
Schaden zu ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffer sind zum Ersatze des Scha-
dens beizutragen nicht verpflichtet.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen,
für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht
berührt.
Artikel 737.
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein
Verschulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden
herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder
beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt.
Artikel 738.
Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied,
ob beide Schiffe, oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben
befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen.
Artikel 739.
Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es
einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs
eine Folge des Zusammenstoßes war.
Art.