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letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder
seinem Range nach gebühren würde.
Artikel 752.
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch:
1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des an-
wesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer
oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.
Artikel 753.
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfs-
lohn gezahlt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder
geretteten Gegenständen , an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheits-
leistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.
In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften
des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 697. Anwendung.
Artikel 754.
Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des
Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläu-
biger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten
Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen
die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Artikels 479. zur An-
wendung.
Artikel 755. ·
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfs-
kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet.
Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme der-
selben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien,
für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Ausliefe-
rung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können.
Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten
Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers
über den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmt-
liche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter füllt.
Artikel 756.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu
ergänzen.
Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines
Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als
einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Artikel 744.) zu
entscheiden sei.
Die