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Rheder als auch den Schiffer belangen, den letzteren auch dann, wenn das Schiff
in dem Heimathshafen liegt (Artikel 495.).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfand-
rechts gegen den Rheder wirksam.
Artikel 765.
Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der
Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich
verpflichtet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung
aus den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Artikel 453.).
Artikel 766.
Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht
den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur Einem Rheder
gehörte.
Artikel 767.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiff erlischt
1) durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollsteckung erfolgten Ver-
kauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger
das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte
öffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über
das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten;
2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit
auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs
(Artikel 499.); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das
Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen
des Schiffers ist.
Artikel 768.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen
Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur
Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn
die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem
das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden
hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben.
Artikel 769.
Der Artikel 767. findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff,
sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräußert werden.
Artikel 770.
In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Ar-
tikel 757. Ziff. 1.) und die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Ein-
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