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bringung in den letzten Hafen (Artikel 757. Ziff. 2.) vor allen anderen Forde-
rungen der Schiffsgläubiger den Vorzug.
Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs- und Verwah-
rungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor.
Artikel 771.
Von den übrigen Forderungen gehen die die letzte Reise (Artikel 760.)
betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten
Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche
die früheren Reisen betreffen.
Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen
die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise
betreffen.
Den im Artikel 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern ge-
bührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe
Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forde-
rungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder
Heuervertrag fallen.
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Artikels 760. um-
faßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren
Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren
Reisen betreffen.
Artikel 772.
Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche
als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Artikel 771.), werden in nachstehen-
der Ordnung berichtigt:
1) die öffentlichen Schiffs, Schiffahrts- und Hafenabgaben (Artikel 757.
2) Ziff. 3.); aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der
Schiffsbesatzung (Artikel 757. Ziff. 4
3) die Lootsengelder, sowie die Bergungs., Hülfs- Loskaufs- und Reklame-
kosten (Artikel 757. Ziff. 5.), die Beiträge des Schiffs zur großen
Haverei (Artikel 757. Ziff. 6.), die Forderungen aus den von dem
Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kredit-
geschäften, sowie de, diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen
Artikel 757. Ziff. 7.
4) die Forderungen wegen nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern
und Reise-Effekten (Artikel 757. Ziff. 8.);
5) die im Artikel 757. unter Ziffer 9. und 10. aufgeführten Forderungen.
Artikel 773.
Von den unter Ziffer 1. 2. 4. und 5. des Artikels 772. aufgeführten
Forderungen find die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleich-
berechtigt.
Von