Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                               — 567 — 
             Von den unter Ziffer 3. des Artikels 772. aufgeführten Forderungen geht 
dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig ent- 
standenen sind gleichberechtigt. 
        Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte 
abgeschlossen (Artikel 757. Ziff. 7.), so gelten die daraus herrührenden Forde- 
rungen als gleichzeitig entstanden. 
             Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, 
welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3. des Artikels 
772. fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, 
welche derselbe Behufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Er- 
neuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn 
das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, 
nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. 
                                                Artikel 774. 
      Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Artikel 759.) ist nur 
so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den 
Händen des Schiffers sind. · 
      Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über 
die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
  Im Falle der Zession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, 
so lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des 
Schiffers sind, auch dem Zessionar gegenüber geltend gemacht werden. 
             Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffs- 
gläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht) per- 
sönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für den- 
selben bei Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rang- 
ordnung sich ergiebt. 
      Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am 
Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für 
seine Rechnung abgeladen sind. 
                                             Artikel 775. 
     Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläu- 
biger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den 
Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als 
erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
                                                Artikel 776. 
   Insoweit der Rheder in den im Artikel 767. unter Ziffer 1. und 2. er- 
wähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen 
       Betrages sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den 
Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Artikel 774. 775.). 
                                                          Artikel 777. 
       Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffgläubigers 
                                                                                                                                     für
	        
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