Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                         — 568 — 
für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das 
Schiff zu einer neuen Reise (Artikel 760.) in See sendet, ohne daß das Interesse 
des Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe 
desjenigen Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger 
sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der 
Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung ver- 
theilt worden wäre. 
      Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläu- 
biger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung 
der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Artikel 774.), wird durch diesen 
Artikel nicht berührt. 
                                                          Artikel 778. 
   Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Ver- 
gütung bestimmt ist. 
      Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder 
der Beschädigung des Schiffs, oder wegen entzogener Fracht im Falle des Ver- 
lustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt 
werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung ver- 
ursacht hat. 
  Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so 
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher 
Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der 
Fracht (Artikel 774. 775.). 
                                                            Artikel 779. 
 Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht 
verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die 
Schiffsgläubiger den Vorzug. 
                                                      Artikel 780. 
  Die Bestimmungen der Artikel 767. und 769. über das Erlöschen der 
Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen 
Pfandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiff oder einer Schiffs- 
part durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer 
verfolgbar sind. 
     Die Vorschrift des Artikels 767. Ziffer 1. tritt auch rücksichtlich der auf 
einer Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser 
Schiffspart ein. 
   Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatze erwähnten Pfand- 
gläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landes- 
gesetzen beurtheilt. 
                                                        Artikel 781. 
Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der 
                                                                                                                                       Bei-
	        
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