Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 571 — 
zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzen- 
den Schadens schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits 
eingetreten ist. 
    Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist 
der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. 
      Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu 
ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versiche- 
rungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der 
Vertrag für den anderen, von dem Sachvechältnisse nicht unterrichteten Theil 
unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Un- 
verbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie 
Anspruch. 
    Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Ver- 
treter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Arti- 
kels 810., im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des 
Artikels 811. und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer 
Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Artikels 814. zur An- 
wendung. 
                                                       Artikel 790. 
      Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. 
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. 
Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueber- 
versicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. 
                                                     Artikel 791. 
  Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versiche- 
rungsverträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungs- 
werth, so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicherungs- 
werthes, und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, 
als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrages der Versicherungs- 
summen bildet. Hierbei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleich- 
zeitig abgeschlossen sind. 
  Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Police er- 
theilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage 
abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. 
                                                     Artikel 792. 
   Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, 
nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Gel- 
tung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits 
versichert ist (Doppelversicherung). 
   Ist durch die frühere Versicherung. nicht der volle Werth versichert, so 
gilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe 
Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. 
Bundes · Gesetzbl. 1869.                                                                      84                            Art.
	        
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