Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                  — 572 — 
                                                Artikel 793. 
    Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren 
Versicherung rechtliche Geltung: 
1) wenn bei dem Abschlusse des späteren Vertrages mit dem Versicherer 
vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung 
abzutreten seien; 
2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß 
der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an den früheren 
Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge 
oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 
3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzeige seiner Verpflichtung 
insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung 
nöthig ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Ver- 
sicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt 
in diesem Falle, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleich- 
wohl die volle Prämie. 
                                                 Artikel 794. 
      Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern 
die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Ver- 
sicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen 
von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der 
Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren 
noch nicht unterrichtet war, oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem 
Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. 
  Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen 
sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Artikel 900. und 901. 
                                                    Artikel 795. 
   Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen 
worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer be- 
gründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen 
Versicherer. 
                                                 Artikel 796. 
    Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so 
haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag 
desselben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. 
                                                  Artikel 797. 
   Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine 
bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Police), so ist die Taxe unter den 
Parteien für den Versicherungswerth maaßgebend. 
Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, 
wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sei; ist imaginairer Gewinn 
                                                                                                                                            ta-
	        
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