Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                          — 573 — 
taxirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe 
den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung 
möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. 
Eine Police mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt“ wird, so lange die 
Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Police) 
gleichgeachtet. 
       Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von 
dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maaßgebend, wenn dieses be- 
sonders bedungen ist. 
                                                       Artikel 798. 
    Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit 
von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne 
derselben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche be- 
sonders taxirt sind, auch als abgesondert versichert. 
                                            Artikel 799. 
    Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine 
andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das 
Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu 
laufen beginnt. 
  Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Ver- 
sicherungswerth des Schiffs taxirt ist. 
                                            Artikel 800. 
  Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich 
mit dem Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch 
die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als 
mit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist. 
                                                Artikel 801. 
   Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, insoweit 
sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und 
der Versicherungskosten versichert ist. 
     Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Fracht- 
verträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist, 
oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der 
üblichen Fracht (Artikel 620.). 
                                                 Artikel 802. 
   Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder 
ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. 
Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Nettofracht versichert sei, so gilt 
die Bruttofracht als versichert. 
   Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer 
Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil de 
                                                                                                      84*                                       Ver-
	        
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