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sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor
Abschluß des Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können.
Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn
die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist.
Artikel 812.
Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht
erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich.
Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte
Umstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden
durfte.
Artikel 813.
Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrages in
Bezug auf einen erheblichen Umstand (Artikel 810.) eine unrichtige Anzeige gemacht,
so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die
Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war.
Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die An-
zeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig
gemacht ist.
Artikel 814.
Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammt-
heit von Gegenständen den Vorschriften der Artikel 810. bis 813. in Ansehung
eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Ge-
genstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des
übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses
Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellet, daß der letztere denselben
allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde.
Artikel 815.
Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Artikel 810. bis 814., selbst
wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht,
gleichwohl die volle Prämie.
Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.
Artikel 816.
Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem
Abschlusse des Vertrages und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Ausliefe-
rung der Police zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.
Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer
zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht
erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der
Prämie in Anspruch nehmen.
Art.