Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                      — 584 — 
haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung 
des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in 
Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, 
als der Vericherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern 
er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. 
                                                        Artikel 843. 
  Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unter- 
blieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaß- 
gabe des Versicherungsvertrages unmittelbar in Anspruch nehmen. 
                                                      Artikel 844. 
   Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Ver- 
sicherungssumme. 
Er hat jedoch die im Artikel 838. unter Ziffer 3. und 4. erwähnten Kosten 
vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung 
die Versicherungssumme übersteigt. 
       Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. 
Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder 
Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen 
geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind 
von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine 
persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits 
entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für 
den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen 
Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Auf- 
wendungen und Beiträge. 
                                                 Artikel 845. 
       Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung 
der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem 
Versicherungsvertrage sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die 
Kosten zu erstatten, welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der 
versicherten Sachen erforderlich sind. 
         War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen 
der vom Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, 
welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil 
fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. 
      Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen 
Anspruch auf die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer 
zum Ersatze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung 
oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Er- 
klärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 
                                                     Artikel 846. 
   Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Artikel 845. 
                                                                                                                                                 be-
	        
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