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bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Ver-
sicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an
welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Be-
schaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle son-
stigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren
dem Versicherten bekannt sind.
Artikel 847.
Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer
für die im Artikel 838. unter Ziffer 1. bis 4. erwähnten Beiträge, Aufopfe-
rungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Ver-
sicherungswerth.
Artikel 848.
Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird da-
durch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr,
welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein
Totalverlust eintritt.
Artikel 849.
Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Fest-
stellung des Schadens (Artikel 838. Ziff. 4.) drei Prozent des Versicherungs-
werths nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr
als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten.
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die
drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise be-
stimmt sich nach der Vorschrift des Artikels 760.
Artikel 850.
Die im Artikel 838. unter Ziffer 1. bis 3. erwähnten Beiträge, Aufopfe-
rungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des
Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermitte-
lung der im Artikel 849. bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung.
Artikel 851.
Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll,
so kommen die in den Artikeln 849. und 850. enthaltenen Vorschriften mit der
Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die
im Vertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt.
Artikel 852.
Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch
die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer
Kriegsbelästigung dauern solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen
wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei vom Kriegsmolest“ abgeschlossen
ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem
die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn
er